Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 36 MinStG basiert auf Art. 16 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 3 MinStRL. Die Vorschriften sind wiederum auf Art. 3.2.6. GloBE-MV zurückzuführen.
Art. 3.2.6. GloBE-MV ist unter Zuhilfenahme des GloBE-MK 2025 auszulegen. Darauf hinzuweisen ist insbesondere, dass der Gesamtveräußerungsgewinn (Aggregate Asset Gain) in Art. 10.1.1. GloBE-MV als Gewinn aus der Veräußerung von inländischen materiellen Vermögenswerten (Local Tangible Assets) definiert wird. Die inländischen materiellen Vermögenswerte werden sodann in Art. 10.1.1. GloBE-MV als unbewegliches Vermögen (immovable property) definiert, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die betroffene Geschäftseinheit belegen ist.
Art. 16 Abs. 7 MinStRL lehnt sich eng an den Wortlaut des Art. 3.2.6. GloBE-MV an. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie in § 36 Abs. 1 bis 4 MinStG umgesetzt. Es ist jedoch zweifelhaft, ob es sich bei § 36 Abs. 4 MinStG um eine entsprechende Umsetzung von Art. 16 Abs. 7 Unterabs. 4 MinStRL handelt. Denn Art. 16 Abs. 7 Unterabs. 4 MinStRL bezieht sich auf den Nettogewinn aller Geschäftseinheiten eines Steuerhohe...