Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Antrag
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§ 34 MinStG ist eine fakultative Einkommensermittlungsnorm. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass einerseits der persönliche und sachliche Anwendungsbereich von § 34 MinStG er S. 595 füllt ist und andererseits das fünfjährige Wahlrecht vom zutreffenden Antragsteller wirksam beantragt wird.
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Antragsteller. Der Antragsteller ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 und Abs. 3 MinStG die berichtspflichtige Geschäftseinheit i.S.v. § 7 Abs. 7 MinStG (s. ausführlich § 7 MinStG Rz. 43 ff.). Die Ansässigkeit der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist unbeachtlich. Die Ausführungen zur berichtspflichtigen Geschäftseinheit als Antragsteller und der Divergenz zur steuererklärungspflichtigen Geschäftseinheit in § 35 MinStG Rz. 17 gelten entsprechend.
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Inhaltsadressat. Der Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist nach § 77 Abs. 3 MinStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt desjenigen Steuerhoheitsgebiets zu stellen, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit mindeststeuerlich belegen ist. Das zuständige Finanzamt kann somit sowohl im Inland als auch im Ausland liegen. Die Zuständigkeit für eine ...