Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Definition (Abs. 1 Satz 1)
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Abs. 1 Satz 1 definiert den effektiven Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr als Verhältnis des Gesamtbetrags der angepassten erfassten Steuern (Satz 3) und dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn (Satz 4). Ein effektiver Steuersatz wird nicht für ein Land berechnet, wenn die Mindeststeuer-Verlust die Mindeststeuer-Gewinne aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten übersteigt, so dass das Steuerhoheitsgebiet einen Netto-GloBE-Verlust für das Geschäftsjahr aufweist. Etwas anderes kann sich bei Anwendung von § 46 MinStG ergeben.
Der effektive Steuersatz ist auf vier Stellen nach dem Komma zu runden, § 53 Abs. 1 Satz 2 MinStG.