Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Steuern, die sich aus der Anwendung einer anerkannten NES, PES oder SES ergeben (Nr. 2)
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Die in § 19 Nr. 2 MinStG genannten Steuerbeträge aus der Anwendung der dort genannten Mindeststeuerregelungen entsprechen (mit Ausnahme der Reihenfolge) den in § 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG aufgeführten und dort als nicht erfasste Steuern definierten Steuerbeträgen. Ohne § 19 Nr. 2 MinStG würde sich ein in der Ausgangsgröße des § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG enthaltener Aufwand oder Ertrag aus diesen Steuerbeträgen erhöhend oder mindernd auf den Mindeststeuer-Gewinn bzw. -Verlust auswirken, da von der Korrektur nach § 19 Nr. 1 MinStG nur erfasste Steuern i.S.d. § 45 Abs. 1 MinStG betroffen sind.
S. 364
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Die in § 19 Nr. 2 MinStG genannten Korrekturgrößen entsprechen den in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii und iv MinStRL genannten Positionen. Die Korrekturverpflichtung basiert auf den gleichen Erwägungen wie die Berücksichtigung der erfassten Steuern nach § 19 Nr. 1 MinStG (s. Rz. 3): Steuern die erst aufgrund der Anwendung von Mindeststeuerregelungen erhoben werden, sollen sich nicht einkommensmindernd auf ihre eigene Bemessungsgrundlage auswirken. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Steuerbeträge das laufende Jahr oder ein früheres Jahr betreffen.
Voraussetzung für eine Korrektur nach