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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

C. Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren (Abs. 2)

18

Um die vom Gesetzgeber gewünschte Konzentration der Steuerschuld beim Gruppenträger zu bewirken, werden dem Gruppenträger sämtliche auf die Gruppenmitglieder entfallenden PES-, SES und NES-Beträge zugerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 MinStG) und nur er schuldet die Mindeststeuer (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MinStG). Die Gruppenmitglieder, deren Beträge zugerechnet wurden, haften gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers (§ 3 Abs. 3 MinStG). Im Gegenzug hat der Gruppenträger einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 3 Abs. 6 MinStG.

19

Der Gruppenträger ist zur Abgabe der Steuererklärung bzw. Steueranmeldung verpflichtet (§ 95 Abs. 1 Satz 6 MinStG) und ist der Inhaltsadressat der Steuerfestsetzung. Zudem sind die Gruppenmitglieder zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die er zur Erstellung der Steuererklärung benötigt (§ 95 Abs. 1 Satz 7 MinStG).

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