Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach § 53 MinStG und des Steuererhöhungsbetrags nach § 54 MinStG.
Bei in Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaften (MOPE) handelt es sich zudem regelmäßig um in Teileigentum stehende Muttergesellschaften (POPE), so dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 MinStG zu beachten ist. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen, § 8 MinStG Rz. 82 ff.