Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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§ 74 MinStG weicht von Art. 43 der MinSt-Richtlinie im Hinblick auf Versicherungsinvestmenteinheiten inhaltlich ab (s. Rz. 10). Im Übrigen hat § 74 MinStG den Art. 43 der MinSt-Richtlinie mit kleineren sprachlichen Abweichungen umgesetzt. Auch entspricht § 74 MinStG mit Ausnahme der vorgenannten Abweichung inhaltlich Art. 7.4 der GloBE-MV.
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§ 74 MinStG findet auch auf Versicherungsinvestmenteinheiten i.S.v. § 7 Abs. 34 MinStG Anwendung, da diese nach dem MinStG als Investmenteinheiten qualifizieren (§ 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG, s. auch § 7 MinStG Rz. 110 ff.). Art. 43 der MinSt-Richtlinie und Art. 7.6 der GloBE-MV nehmen dagegen auf Versicherungsinvestmentgesellschaften i.S.v. Art. 42 Abs. 1 der MinStRL bzw. Insurance Investment Entities (Art. 10.1.1 der GloBE-MV) keinen Bezug. Nach der Administrative Guidance vom bzw. dem GloBE-Musterkommentar ist jedoch — abweichend von der MinStRL — auch eine Anwendung von Art. 7.6 der GloBE-MV auf Insurance Investment Entities vorgesehen.