Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Der Wortlaut des § 94 MinStG entwickelte sich vom Diskussionsentwurf hin zum Referentenentwurf weiter, indem Satz 2 eingeführt wurde. Dieser legt fest, dass der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr ist. Die Klarstellung geht auf die Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf zurück, die eine Klarstellung forderten, wie der Besteuerungszeitraum bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren zu bestimmen ist. Die Klarstellung sorgt dafür, dass auch bei abweichenden Geschäftsjahren eine einheitliche Veranlagung zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgt. Weitere Anpassungen erfolgten nicht.