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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

II. Rechtsfolge: begrenzte Abschirmwirkung (Abs. 1 Satz 1)

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Der SES-SH gilt nur für den Belegenheitsstaat der oMG. Er schirmt grds. alle dort belegenen gruppenzugehörigen Geschäftseinheiten und nicht lediglich die oMG von der SES ab (zu Sonderfällen s. Rz. 23). Die Bestimmung des Belegenheitsstaates der oMG richtet sich nach § 6 MinStG. Die Anwendung des SES-SH ist damit auch bei körperschaftsteuerlicher Doppelansässigkeit auf ein einziges Steuerhoheitsgebiet begrenzt (vgl. § 6 Abs. 4 MinStG, insb. dessen Nr. 2 Satz 4). Dies gilt auch im Sonderfall des § 6 Abs. 5 MinStG, weil diese Regelung unbeschadet ihrer unpräzisen bzw. überschießenden Formulierung bei teleologischer sowie richtlinienkonformer Auslegung (vgl. Art. 4 Abs. 6 MinStRL) lediglich für die Zwecke der Anwendung der PES einen weiteren Belegenheitsstaat der oMG fingiert.

22

Der Steuererhöhungsbetrag reduziert sich bei Anwendung des SES-SH ausschließlich für die Zwecke der SES. In dieser begrenzten Abschirmwirkung unterscheidet sich § 89 MinStG grundlegend von den übrigen Safe Harbour-Regelungen. Weder die Erhebung einer NES noch von PES wird durch den SES-SH gehindert. Insbes. kann PES von ...

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