Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Steuererhöhungsbeträge, die im Rahmen einer Mindeststeuer entstehen (Abs. 2 Nr. 1)
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Die in § 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG aufgeführten Steuerbeträge aus der Anwendung anerkannter Mindeststeuerregelungen stellen nicht erfasste Steuern dar. Insoweit fungiert Abs. 2 Nr. 1 gewissermaßen als eine Ausnahme zur Definition erfasster Steuern nach Abs. 1 Nr. 1; denn ohne eine entsprechende Regelung wären die nach einer anerkannten in- oder ausländischen Mindeststeuerregelung erhobenen Ergänzungssteuerbeträge als Steuern vom Einkommen bei Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen und würden den Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern erhöhen. Dies würde allerdings zu einer zirkulären Ermittlung in dem Geschäftsjahr führen, in dem der Steuererhöhungsbetrag anfällt. Bei einer Einbeziehung der Steuererhöhungsbeträge in nachfolgenden Geschäftsjahren könnte dies wiederum den Mindeststeuersatz von 15 Prozent unterwandern, da die Ergänzungssteuerbeträge zu einer Erhöhung des Zählers bei Ermittlung des effektiven Steuersatzes und somit zu einer Reduzierung des Steuererhöhungsbetrags in diesen Jah...