Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Materielle Rechtsfolge des Widerrufs des Wahlrechts
55
Wird das Wahlrecht nach § 35 Abs. 1 MinStG wirksam gem. § 35 Abs. 4 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 2, 3 MinStG durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit widerrufen, ergibt sich nach § 35 Abs. 4 MinStG eine verpflichtende ergebniswirksame Korrektur des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem beizulegenden Zeitwert zu Beginn des Geschäftsjahres, für das der Widerruf erfolgt, und dem maßgeblichen Buchwert nach § 35 Abs. 2 MinStG.
56
Hierdurch sollen im Ergebnis einerseits die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Buchwerte (wieder) an die Stelle des auf Basis von § 35 Abs. 2 MinStG bestimmten Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne von § 50 Abs. 1a Satz 1 MinStG treten und andererseits die Ergebniswirkung aus der Erfassung der Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder auf Basis der Wertminderungsbilanzierung mindeststeuerlich nachvollzogen werden. Die Korrektur stellt letztlich die mindeststeuerliche Situation hinsichtlich der Behandlung der Vermögenswerte und Schulden her, die ohne Ausübung des Wahlrechts nach § 35 MinStG bestehen würde. Im Zusammenhang mit der Korrektur nach § 35 Abs. 4 MinStG und dem Ansatz des beizulegenden...