Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
E. Wahlrechte (Nr. 4)
36
§ 76 Nr. 4 MinStG fordert eine Aufstellung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG ausgeübten Wahlrechte. Es sind zwingend alle in Anspruch genommenen Wahlrechte anzugeben, die eine einjährige oder fünfjährige Bindungswirkung entfalten und in § 77 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 MinStG abschließend aufgezählt sind. Die Details zur Ausübung der Wahlrechte sind in den Erläuterungen zu § 77 Abs. 3 MinStG zu finden.
37
Im veröffentlichten GloBE Information Return der OECD sind die Felder zu den Wahlrechten unter den Punkten 3.2.3 und 3.2.4.3 zu finden. Die Vorlage fordert neben Angaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Wahlrechten mit fünfjähriger Bindungswirkung auch Informationen zum Jahr des Widerrufs.
S. 1238
38
Tabelle 1: Übersicht der in § 77 Abs. 1 MinStG genannten Einjahres-Wahlrechte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wahlrecht
|
Beschreibung
| |
Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens
|
Verteilung des Nettogewinnes aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen auf fünf
Jahre.
|
§ 36 Abs. 1
|
Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern
|
Verzicht auf die Ab... |