Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Untergeordnete Beteiligung ausgenommener Einheiten (Abs. 1 Nr. 3)
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Wenn der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit ist, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegen ist und Eigenkapitalbeteiligungen hält, die zusammengenommen einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten S. 1111 Muttergesellschaft vermitteln, sieht § 69 Abs. 1 Nr. 3 MinStG sieht eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns vor
Für die Kürzung nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 MinStG ist eine Voraussetzung, dass der Gesellschafter im selben Steuerhoheitsgebiet belegen ist und nur eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die maximal einen Anspruch auf 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermitteln. Die Vorschrift findet auf bestimmte Einheiten Anwendung und orientiert sich dabei an § 5 MinStG.