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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

c) Anzuwendende Regelungen des MinStG auf Ebene von konsolidierten steuertransparenten Investmenteinheiten

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Auf konsolidierte steuertransparente Einheiten ist die Vorschrift des § 43 MinStG anzuwenden (§ 18 Nr. 13 MinStG). Diese Regelung gilt auch für steuertransparente Investmenteinheiten, da es für diese — anders als bei nicht transparenten Investmenteinheiten (§§ 72 ff. MinStG) — keine Sonderregelungen gibt. Gemäß § 43 MinStG ist der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit in einem ersten Schritt um den Teil zu reduzieren, der den Gesellschaftern zuzuordnen ist, die nicht Teil der Unternehmensgruppe sind, und die ihren Eigenkapitalanteil an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur mittelbar halten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MinStG).

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Der danach verbleibende Teil des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags ist einer Betriebsstätte zuzuordnen, soweit hierdurch die Geschäftstätigkeit der transparenten Einheit ausgeübt wird (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 MinStG). Fondsvehikel sind in der Praxis jedoch in aller Regel so strukturiert, dass sie keine Betriebsstätte begründen.

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