Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Anwendungsbereich
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§ 66 MinStG findet auf alle Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich des MinStG gem. § 1 Abs. 1 MinStG fallen, Anwendung.
Sachlich findet die Vorschrift Anwendung auf alle Übertragungen von Vermögenswerten und Schulden, die als Mindeststeuer-Reorganisation i.S.d. § 66 Abs. 5 MinStG qualifizieren (s. unter Rz. 57 ff.).