Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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c) Investmenteinheiten als oberste Muttergesellschaft
aa) Überblick
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Sofern der Anleger bzw. seine oberste Muttergesellschaft nicht verpflichtet sind, die Investmenteinheit tatsächlich bzw. fiktiv zu konsolidieren, ist zu prüfen, ob die Investmenteinheit selbst die Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften zu konsolidieren hat. Hierbei ist zunächst für die oberste Investmenteinheit in der Beteiligungskette — d.h. regelmäßig für das Fondsvehikel — zu prüfen, ob diese einen Konzernabschluss nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard i.S.v. § 7 Abs. 21 Nr. 1 MinStG aufstellt. Handelt es sich um ein deutsches Fondsvehikel, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Fondsvehikel in Gesellschaftsform (s. Rz. 23) oder in Vertragsform (s. Rz. 24 ff.) handelt. Diese Prüfung ist vorrangig vor der Qualifikation der Investmenteinheit als ausgeschlossene Einheit vorzunehmen (s. Rz. 10 f.).
bb) Deutsche Fondsvehikel in Gesellschaftsform
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Fondsvehikel in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft sowie einer Investmentkommanditgesellschaft haben einen Konzernabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften ...