Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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b) Der Anleger bzw. dessen oberste Muttergesellschaft konsolidieren das Fondsvehikel
35
Konsolidiert ein Anleger bzw. dessen oberste Muttergesellschaft das Fondsvehikel und/oder dessen nachgeschaltete Gesellschaften, qualifizieren diese nicht als ausgeschlossene Einheiten i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 MinStG (i.V.m. § 5 Abs. 2 MinStG). Denn Investmenteinheiten qualifizieren nur dann als ausgeschlossene Einheiten, wenn sie oberste Muttergesellschaften sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 MinStG). Auch nachgeschaltete Einheiten sind nur dann ausgeschlossene Einheiten, wenn sie von einem Investmentvehikel gehalten werden, das oberste Muttergesellschaft ist (§ 5 Abs. 2 MinStG).
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Da keine ausgeschlossenen Einheiten vorliegen, ist zu prüfen, ob die Vorschriften für transparente oder intransparente konsolidierte Investmenteinheiten auf das Fondsvehikel und dessen nachgeschaltete Einheiten anzuwenden ist (s.u. Rz. 43 ff.).