Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Überblick
43
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MinStG wird der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigte Betrag an erfassten Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. S. 805 § 7 Abs. 14 MinStG derjenigen Geschäftseinheit entsprechend dem Anteil am hinzugerechneten Einkommen zugerechnet, deren Einkommen der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt. Die Zurechnung folgt insofern ebenfalls dem Grundgedanken, dass die Steuer bei der Geschäftseinheit berücksichtigt wird, welche die Einkünfte erzielt hat. Durch die Berücksichtigung der Hinzurechnungsbesteuerung als erfasste Steuer i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 MinStG und Zurechnung zur Tochtergesellschaft nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MinStG wird zugleich eine Doppelbesteuerung der niedrig besteuerten Einkünfte der Tochtergesellschaft mit Hinzurechnungsbesteuerung, einerseits, und Primär- bzw. Sekundärergänzungssteuer, andererseits, vermieden. Wird die Mindeststeuer im Ausland im Wege der nationalen Ergänzungssteuer erhoben, wird die ausländische nationale Ergänzungssteuer im Rahmen der Bemessung der Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 5 Satz 1 AStG berücksichtigt und nach § 12 AStG auf die Einko...