Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Ausnahme für bestimmte Geschäftseinheiten (Abs. 2)
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Abs. 2 sieht vor, dass das in Abs. 1 beschriebene Wahlrecht nicht für staatenlose Geschäftseinheiten in Anspruch genommen werden kann. Ebenso ausgeschlossen sind Investmentunternehmen als Geschäftseinheiten, da diese Einheiten regelmäßig nicht besteuert werden, so dass der für diese Einheiten ermittelte Steuersatz ohnehin in der Regel gleich null ist. Die OECD hat daher keine Notwendigkeit für eine Verfahrenserleichterung durch das Antragswahlrecht für diese Einheiten gesehen.