Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Definition eines Konzernabschlusses gem. MinStG (Abs. 21 Nr. 1)
162
§ 7 Abs. 21 Nr. 1 MinStG definiert einen Konzernabschluss als Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der obersten Muttergesellschaft und aller beherrschten Geschäftseinheiten so dargestellt werden wie in einer fiktiv rechtlichen Einheit (Einheitsgrundsatz). Diese Abgrenzung folgt den Bestimmungen von IFRS 10 App A, aber auch § 300 Abs. 1 i.V.m. § 297 Abs. 3 HGB, der den Konsolidierungskreis festlegt.
163
In den Konzernabschluss einzubeziehen sind neben der obersten Muttergesellschaft alle Kontrollbeteiligungen i.S.v. § 7 Abs. 20 MinStG. Um dem Vollständigkeitsprinzip zu genügen, gilt für die Mindestbesteuerung ein erweiterter Konsolidierungskreis. So sind ermessensbehaftete Entscheidungen, die nach IFRS oder HGB den Konsolidierungskreis betreffen, bei der Bestimmung der Unternehmensgruppe (§ 4 Abs. 1 MinStG) nicht zulässig. Beispielsweise sind auch Einheiten, die wegen ihrer Größe oder Wesentlichkeit nicht Teil des IFRS- oder HGB-Konsolidierungskreises sind, im Rahmen der Mindestbesteuerung zu erfassen. Auch Geschäftseinheiten, ...