Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Nach § 66 Abs. 4 MinStG kann die berichtspflichtige Geschäftseinheit auf Antrag ein Wahlrecht ausüben und für die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einen Gewinn- oder Verlustbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem für Rechnungslegungszwecke ermittelten Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung von Anpassungen für nicht begünstigte Gewinne und Verluste ansetzen, wenn steuerrechtliche Bestimmungen eine Buchwertaufstockung der Vermögenswerte und Schulden mit dem Zeitwert vorsehen. § 66 Abs. 4 MinStG knüpft dabei — wie § 66 Abs. 3 MinStG — unmittelbar an die steuerrechtlichen Vorschriften des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit an.
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Die Vorschrift wirkt wie ein Fremdkörper im § 66 MinStG, der sich in den anderen Absätzen vorrangig mit der Übertragung von Sachgesamtheiten befasst. Nach der Gesetzesbegründung und den Erläuterungen im GloBE-MK (2025) findet § 66 Abs. 4 MinStG in Fällen Anwendung, in denen die steuerlichen Buchwerte aufgestockt werden; als Beispiel wird eine grenzüberschreitende Umwandlung, die Verlegung der steuerlichen Ansässigkeit oder der Bei- oder Austritt aus einer Steuergrupp...