Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Definition eines Nettoverlusts (Abs. 2 Satz 2)
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In § 36 Abs. 2 Satz 2 MinStG findet sich eine Legaldefinition des Nettoverlusts. Demnach entspricht der Nettoverlust dem negativen Saldo der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen aller dort belegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr. Die Definition korrespondiert insoweit mit der Definition des Nettogewinns in § 36 Abs. 1 Satz 2 MinStG (s. Rz. 29 ff.).
Demnach sind lediglich Veräußerungsgewinne und -verluste zu berücksichtigen, die sich auf Vorgänge mit Personen außerhalb der Unternehmensgruppe beziehen, für die das doppelte Belegenheitserfordernis (Geschäftseinheit und unbewegliches Vermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet) erfüllt werden kann.
Der Höhe nach werden für Zwecke der Ermittlung des Nettoverlusts eine Saldierung aller Gewinne und Verluste aus der Veräußerung entsprechend unbeweglichen Vermögens berücksichtigt. Das Veräußerungsergebnis einer Geschäftseinheit bestimmt sich hierbei entsprechend der Ermittlung für Zwecke des § 36 Abs. 1 Satz 2 MinStG (s. Rz. 31).