Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Dauer des Geschäftsjahres
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Abs. 3 folgt Art. 1.1.2 der GloBE-Mustervorschriften. Er sieht vor, dass die Umsatzschwelle von 750 Mio. EUR proportional zur Dauer eines nicht zwölf Monaten entsprechenden Zeitraums neu berechnet wird. Sollte ein Geschäftsjahr einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen, ist der Schwellenwert nach Abs. 1 Satz 1 für das betreffende Geschäftsjahr anteilig zu erhöhen. Die anteilige Erhöhung beträgt dabei 1/12 je vollem Monat, um den das Geschäftsjahr den Zeitraum von zwölf Monaten übersteigt. Ist das Geschäftsjahr kürzer als zwölf Monate, ist der Schwellenwert anteilig zu kürzen. Die anteilige Kürzung beträgt 1/12 je angefangenem Monat, um den das Geschäftsjahr den Zeitraum von zwölf Monaten unterschreitet.