Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Sachanlagevermögen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
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Das Sachanlagevermögen nach Nr. 1 besteht aus Vermögenswerten, die zum Zwecke der Produktion oder des Betriebs (auch für Verwaltungstätigkeiten) von einer Geschäftseinheit gehalten werden. Sie müssen dauerhaft (länger als ein Geschäftsjahr) in dieser Geschäftseinheit verbleiben.
Einzubeziehen sind u.a.
Gebäude,
Maschinen,
Computer und andere Büroausstattungen,
Fuhrpark,
Möbel- und Einrichtungsgegenstände
sowie Grundbesitz.