Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
G. Keine Doppelberücksichtigung von Steuern (Abs. 6)
63
Abs. 6 stellt klar, dass Steuern auf tatsächliche oder fiktive Ausschüttungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Sobald etwaige Steuern für die Minderung des Nachversteuerungskontos i.S.d. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 genutzt werden, dürfen diese nicht zusätzlich im Betrag der angepassten erfassten Steuern inkludiert sein. Anderenfalls würde es zu einer doppelten Begünstigung des Steuerpflichtigen kommen. Die Steuern müssen dabei vorrangig für die Minderung eines Nachversteuerungskontos herangezogen werden (vgl. Rz. 47 ff.). Ausschließlich Steuern, die einen offenen Saldo auf dem Nachversteuerungskonto übersteigen, dürfen als angepasste erfasste Steuern im Jahr der Ausschüttung zusätzlich berücksichtigt werden.
Steuern, die in einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem für nicht erwerbsbezogene Aufwendungen gezahlt werden, sind dem Gesetzeswortlaut nach nicht von Abs. 6 erfasst. Dies ist inhaltlich konsistent mit Abs. 3 geregelt, da Steuern, die auf derartige Sachverhalte entfallen, auch nicht für die Minderung eines Nachversteuerungskontos herangezogen werden ...