Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Abs. 2 regelt, welche Ausgangsgrößen zugrunde gelegt werden sollen. Ausgangspunkt ist dabei der länderbezogene Bericht der Unternehmensgruppe. Nähere Voraussetzungen an den Bericht (vgl. § 87 MinStG) sind im Abs. 2 nicht vorgesehen (s. jedoch Abs. 3 ab einer bestimmten Umsatzgröße).