Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Nachgeschaltete Investmenteinheiten (Abs. 18 Nr. 3)
a) Überblick
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Ferner qualifiziert eine Einheit, bei der mindestens 85 % des Werts dieser Einheit im Eigentum einer Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG stehen, als nachgeschaltete Investmenteinheit, wenn die Erträge dieser Einheit im Wesentlichen bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach § 18 Nr. 2 i.V.m. § 20 MinStG oder nach § 18 Nr. 3 i.V.m. § 21 MinStG ausgenommen werden (§ 7 Abs. 18 Nr. 3 MinStG).
b) Unmittelbare Beteiligung (nur) einer Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG
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Eine nachgeschaltete Einheit kann nach dem Wortlaut der Regelung nur dann eine nachgeschaltete Investmenteinheit sein, wenn mindestes 85 % des Werts dieser Einheit im unmittelbaren Eigentum einer Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG stehen. Denn anders als § 7 Abs. 18 Nr. 2 S. 164 MinStG enthält § 7 Abs. 18 Nr. 3 MinStG nicht die Tatbestandsvoraussetzung „über eine Kette solcher Einheiten“; eine mittelbare Beteiligung ist somit nicht ausreichend.
c) Erträge bestehen im Wesentlichen aus Dividenden oder Veräußerungsgewinnen
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Weder im MinStG noch in der Gesetzesbegründung wird geregelt bzw. erläutert, wann die Ert...