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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

4. Nachgeschaltete Investmenteinheiten (Abs. 18 Nr. 3)

a) Überblick

121

Ferner qualifiziert eine Einheit, bei der mindestens 85 % des Werts dieser Einheit im Eigentum einer Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG stehen, als nachgeschaltete Investmenteinheit, wenn die Erträge dieser Einheit im Wesentlichen bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach § 18 Nr. 2 i.V.m. § 20 MinStG oder nach § 18 Nr. 3 i.V.m. § 21 MinStG ausgenommen werden (§ 7 Abs. 18 Nr. 3 MinStG).

b) Unmittelbare Beteiligung (nur) einer Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG

122

Eine nachgeschaltete Einheit kann nach dem Wortlaut der Regelung nur dann eine nachgeschaltete Investmenteinheit sein, wenn mindestes 85 % des Werts dieser Einheit im unmittelbaren Eigentum einer Investmenteinheit i.S.v. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG stehen. Denn anders als § 7 Abs. 18 Nr. 2 S. 164 MinStG enthält § 7 Abs. 18 Nr. 3 MinStG nicht die Tatbestandsvoraussetzung „über eine Kette solcher Einheiten“; eine mittelbare Beteiligung ist somit nicht ausreichend.

c) Erträge bestehen im Wesentlichen aus Dividenden oder Veräußerungsgewinnen

123

Weder im MinStG noch in der Gesetzesbegründung wird geregelt bzw. erläutert, wann die Ert...

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