Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Zur Entwicklung des CbCR-Safe-Harbour im Allgemeinen s. § 84 MinStG Rz. 14.
Die für § 85 MinStG einschlägigen Vorgaben des SH-Berichts 2022 sind nachfolgend in einigen wenigen Punkten in den OECD-VWL Dezember 2023 noch weiter konkretisiert worden. Diese ergänzte Fassung der Leitlinien ist nachfolgend in Anhang A der konsolidierten Fassung des GloBE-Musterkommentars übernommen worden.
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Das Mindeststeuer-Anpassungsgesetzes (MinStAnpG) fasst § 85 Abs. 1 MinStG betreffend Joint Ventures neu. Es soll deutlicher als in der bisherigen Fassung werden, dass jedes Joint Venture einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften als eigenständig getestetes Steuerhoheitsgebiet behandelt wird. Diese sprachliche Klarstellung ist unnötig und die Neuformulierung ist deutlich umständlicher als die derzeit geltende Fassung. Daneben enthält das MinStAnpG auch eine redaktionelle Folgeänderung des § 85 Abs. 1 MinStG zur Neufassung des § 87 Nr. 1 MinStG (Ersetzung des Begriffs des „qualifizierten Konzernabschlusses“ durch den Betriff „qualifizierte Rechnungslegungsinformationen“; s. § 87 MinStG Rz. 10 ff.). Schließlich findet der CbCR-Safe-Harbour nach ...