Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Persönlicher Anwendungsbereich
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§ 36 Abs. 1 MinStG ist ein länderbezogenes Wahlrecht. Der persönliche Anwendungsbereich umfasst somit im Grundsatz alle Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebiets.
Eine Geschäftseinheit ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 MinStG jede Einheit einer Unternehmensgruppe sowie jede ihrer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten (s. § 4 MinStG Rz. 88 ff.). Die Ausführungen zur persönlichen Geltung des Antrags für Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe sowie der besonderen mindeststeuerlichen Behandlung und Beurteilung bestimmter Einheiten zu § 35 MinStG gelten analog (s. hierzu ausführlich zu § 35 Abs. 1 MinStG Rz. 24, 42 ff.).
Eine Geschäftseinheit, die zwar über Grundvermögen im Steuerhoheitsgebiet verfügt, aber dort nicht belegen ist, ist nicht vom Wahlrecht erfasst. Eine transparente Einheit ist grundsätzlich ebenfalls nicht vom persönlichen Anwendungsbereich umfasst, wenn es sich gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 MinStG um eine staatenlose Einheit handelt. Letzteres würde jedoch zu unsachgemäßen Ergebnissen führen, weshalb eine Anwendung des Wahlrechts hinsichtlich des nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MinStG einer Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe ...