Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Ausgeschlossene Einheiten
44
Ausgeschlossene Einheiten nach § 5 MinStG unterliegen nicht der Mindeststeuer. Sie sind keine Geschäftseinheiten im Sinne des Regelwerks. Daher fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des MinStG. Die Ergänzungssteuerregelungen des § 2 MinStG finden auf sie keine Anwendung. Ausgeschlossene Einheiten können nicht Schuldner einer Mindeststeuer sein.
45
Eine ausgeschlossene Einheit, welche die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, muss die PES nicht anwenden. Die PES ist vielmehr von der nächsten in der Beteiligungskette nachfolgenden Einheit anzuwenden, sofern diese nicht selbst auch eine ausgeschlossene Einheit ist (§ 4 Abs. 2 und 3 MinStG).
46
Ausgeschlossene Einheiten haben keine administrativen Verpflichtungen im Rahmen dieses Gesetzes. Sie sind nicht zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts oder zur Angabe einer Steuererklärung bzw. Steueranmeldung verpflichtet.