Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Ermittlung des Ergänzungssteuersatzes einer Investmenteinheit (Abs. 2 Satz 2)
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Gemäß Abs. 2 Satz 2 wird der Ergänzungssteuersatz einer Investmenteinheit — wie bei einer „regulären“ Einheit (§ 54 Abs. 3 Satz 1 MinStG) — wie folgt ermittelt:
Ergänzungssteuersatz = Mindeststeuersatz ./. effektiver Steuersatz.
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Der Mindeststeuersatz beträgt 15 % (§ 54 Abs. 1 MinStG, s. Rz. 22).
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§ 72 MinStG sieht keine Regelung für den Fall vor, dass der Ergänzungssteuersatz 15 % übersteigt. Eine solche Situation kann eintreten, wenn ein Mindeststeuer-Gewinn entsteht und der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern negativ ist. Unklar ist, ob die Vortragsregelungen gem. § 54 Abs. 3 Sätze 3 und 4 MinStG für „reguläre“ Einheiten der Unternehmensgruppe auch auf Investmenteinheiten anzuwenden sind (s. Rz. 22 zur ähnlichen Problematik bei § 53 MinStG sowie zu den Rechtsfolgen des Ergänzungsbetrags Rz. 79 ff.). Mangels Spezialregelung in § 72 MinStG spricht nach hier vertretener Auffassung mehr für eine Anwendung der Vortragsregelungen gem. § 54 Abs. 3 Sätze 3 und 4 MinStG. Auch hier zeigt sich das unvollständige Konzept des MinStG in Bezug auf Investmenteinheiten (s. Rz. 4).
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Ist in einem Steuerhoheitsgebiet nur...