Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 4 Abs. 8 MinStG: Grundlegend für die Zuordnungsregeln des § 42 MinStG sind die in § 4 Abs. 8 MinStG definierten Typen von Betriebsstätten. Dort wird unterschieden zwischen Geschäftseinrichtungen, die nach DBA (Nr. 1), nach nationalem Recht (Nr. 2), nach OECD-MA (Nr. 3) oder qua Tätigkeit (Nr. 4) aus Mindeststeuersicht als Betriebsstätte qualifizieren.
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Verhältnis zu § 7 MinStG und § 15 MinStG: Der § 42 MinStG benutzt im § 7 MinStG getroffene Definitionen, u.a. für das Geschäftsjahr (Abs. 11), den Konzernabschluss (Abs. 21) und das Steuerhoheitsgebiet (Abs. 31), sowie den Mindeststeuer-Gewinn und Mindeststeuer-Verlust (§ 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG). § 42 MinStG verlangt die Jahresabschlusserstellung nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die bei Aufstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet worden sind. Der Begriff des Konzernabschlusses wird in § 7 Abs. 21 MinStG konkretisiert, wo wiederum auf die Begriffe „anerkannter Rechnungslegungsstandard“ (§ 7 Abs. 4 MinStG), „zugelassener Rechnungslegungsstandard“ (§ 7 Abs. 37 MinStG) sowie „erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen“ (§ 7 Abs. 10 MinStG) verwiesen wird.
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Verhältnis zu Art. 7 im OECD-MA und entsprechenden Regelungen in bilateralen ...