Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Mehrmütter-Unternehmensgruppen ohne gemeinsamen Bericht (Nr. 2)
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Der Anwendungsbereich des § 86 Nr. 2 MinStG umfasst jegliche Mehrmütter-Unternehmensgruppen i.S.d. § 68 Abs. 7 MinStG (näher § 68 MinStG Rz. 9 ff.).
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Der Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour betrifft gem. § 86 Nr. 2 MinStG nicht Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die ein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird. Der Bericht muss dafür zunächst den Anforderungen des § 87 Nr. 1 MinStG (§ 87 Abs. 2 MinStG n.F.) genügen. Darüber hinaus muss er Rechnungslegungsinformationen zu sämtlichen Geschäftseinheiten der Mehrmütter-Unternehmensgruppe enthalten, insbesondere auch zu solchen Geschäftseinheiten, für die sich erst aufgrund der kombinierten Betrachtung der konstituierenden Unternehmensgruppen eine Verpflichtung zur Aufnahme in die länderbezogene Berichterstattung ergibt. Selbiges lässt sich dem Wortlaut des § 86 Nr. 2 MinStG zwar nicht unmittelbar entnehmen. Dieses Erfordernis ist aber dem Konzept eines „gemeinsamen“ länderbezogenen Berichts immanent. Es folgt bei historischer Auslegung auch aus dem Willen des Gesetzgebers, mit § 86 Nr. 2 MinStG die Vorgaben des SH-Berichts (2022) umzusetzen, die eine dahingehende Klarstellung ...