Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Steuerhoheitsgebiet der Belegenheit
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Die Gesamtzahl der Arbeitnehmer ist für das betreffende Steuerhoheitsgebiet insgesamt zu ermitteln, indem die Arbeitnehmer aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind, addiert werden. Die Beschäftigten werden grundsätzlich den Steuerhoheitsgebieten zugewiesen, in denen die Geschäftseinheiten oder Betriebsstätten gem. § 6 MinStG belegen sind, bei denen sie beschäftigt sind, d.h. welche die Lohnkosten tragen. Nicht relevant ist dagegen der Ort, an dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben. Hierdurch unterscheidet sich der Arbeitnehmerbegriff des § 12 Abs. 2 Satz 1 MinStG von den berücksichtigungsfähigen Beschäftigten gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 MinStG, die ihre Tätigkeit im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausüben müssen. Dagegen wird für die Zuordnung von unabhängigen Auftragnehmern zu den Arbeitnehmern zur gewöhnlichen Wirtschaftsaktivität der Geschäftseinheiten tatsächliches Mitwirken an der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit gefordert. Für die Zuordnung von Arbeitnehmern an Betriebsstä...