Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
§ 71 MinStG eröffnet die Möglichkeit, auf Antrag fiktive Ausschüttungssteuern bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen; vorausgesetzt, dass die Geschäftseinheit einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem i.S.v. § 7 Abs. 36 MinStG unterliegt. Das Wahlrecht kann jährlich ausgeübt werden und ermöglicht Geschäftseinheiten, die einem derartigen Steuersystem unterliegen, eine etwaige Ergänzungssteuer zu vermeiden. Es erstreckt sich auf alle Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet.
2
In einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem findet eine Besteuerung erst bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte statt. Hierzu zählen die (fiktive) Gewinnausschüttung an die Gesellschafter oder das Anfallen bestimmter nicht geschäftsbezogener Aufwendungen im Unternehmen (z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen). Dem hingegen bleibt die alleinige Thesaurierung von Gewinnen grundsätzlich steuerneutral. Dies hat zur Folge, dass das Geschäftsjahr, in dem der Gewinn erwirtschaftet wird, regelmäßig vom Geschäftsjahr, in dem der Gewinn besteuert wird, abweicht. Die Berücksichtigun...