Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 81 Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag bezogen auf einen Teil der Unternehmensgruppe für Zwecke des § 54 auf null reduziert, wenn in dem Steuerhoheitsgebiet für das betreffende Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) in Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard, dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard und dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben S. 1258 wird. 2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den eine separate Ermittlung des effektiven Steuersatzes vorzunehmen ist, gesondert zu stellen.
3Der Antrag nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn:
1. nach dem Recht des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets gegründete transparente Einheiten für Zwecke der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen oder die anerkannte nationale Ergänzungssteuer von diesen Einheiten nicht unmittelbar erhoben wird; letztgenanntes gilt ...