Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Unbestimmter Zeitraum „vorangegangene“
a) Gesetzeswortlaut des § 52 MinStG bietet keine zeitliche Beschränkung
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Der Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 1 MinStG bietet keine Anhaltspunkte für eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs. Die Norm stellt allein auf den Ausweis einer erhöhten Steuerschuld im Jahresabschluss ab — unabhängig von deren Entstehung oder wirtschaftlicher Verursachung.
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Wenngleich § 52 Abs. 1 MinStG nach der allgemeinen Anwendungsvorschrift des § 101 Abs. 1 MinStG erstmals für Geschäftsjahre zur Anwendung gelangt, die nach dem beginnen (§ 101 MinStG Rz. 11 ff.), schließt dies nicht aus, nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern früherer Geschäftsjahre für Zwecke des § 52 Abs. 1 MinStG zu berücksichtigen, sobald dieser zur Anwendung gelangt.
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Allein auf Basis des § 52 MinStG ließe sich mithin argumentieren, Erhöhungen der Steuerschuld für Geschäftsjahre vor dem Inkrafttreten des MinStG durch Anwendung des § 52 Abs. 1 MinStG als zusätzliche erfasste Steuern in das Mindestbesteuerungssystem zu importieren, sofern der Ausweis der erhöhten Steuerschuld im Jahresabschluss der Geschäftseinheit erst nach Inkrafttreten des MinStG erfolgt. In der Literatur ha...