Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Ausschluss der Anwendung des § 43 Abs. 1 MinStG
14
Durch § 13 Abs. 1 MinStG wird die Anwendung der Grundsätze des § 43 Abs. 1 MinStG ausgeschlossen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MinStG ist der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit um den Teil zu reduzieren, der Gesellschaftern zuzuordnen ist, die nicht Teil der Unternehmensgruppe sind. Damit unterliegt im Fall der transparenten Einheiten nur der Gewinnanteil, der wirtschaftlich der Unternehmensgruppe zuzurechnen ist, der Mindeststeuer. Das bedeutet nur dieser wird in die Ermittlung des effektiven Steuersatzes der Unternehmensgruppe in den relevanten Steuerhoheitsgebieten einbezogen und über die Erhebungsregeln nachversteuert. Diese Regelungstechnik unterscheidet sich von derjenigen für nicht transparente Einheiten (Körperschaften), bei denen der Gewinn zunächst zwar ungekürzt einbezogen und der Ergänzungssteuerbetrag auf dieser Grundlage berechnet wird, aber infolge der Einbeziehungsquote des § 9 Abs. 2 MinStG regelmäßig nur der Anteil der Unternehmensgruppe an dem Ergänzungssteuerbetrag erhoben wird. Der Grund für die Kürzungsregelung des § 43 Abs. 1 MinStG besteht darin, dass eine sachgerechte Ermittlu...