Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Abs. 1 legt den Mechanismus für die Durchführung von Neuberechnungen für das vorherige Jahr fest, wenn die ETR eines Steuergebiets für dieses Jahr einer Anpassung unterliegt. Diese Neuberechnungen betreffen zusätzliche Ergänzungssteuern, die den Geschäftseinheiten in dem betreffenden Land zugewiesen werden. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird der zusätzliche Steuerergänzungsbetrag in dem Jahr erhoben, in dem die Neuberechnung erfolgt, es findet keine Änderung des Steuerbescheides des vorherigen Jahres statt, auch wenn die Neuberechnung für dieses Jahr zu der Anpassung geführt haben.
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Ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag ist dabei nur für die in Abs. 1 genannten Anpassungen zu berechnen. § 57 MinStG findet keine Anwendung auf normale Fehler bei der Vorbereitung der Steuererklärung — diese Fehler sind regulär im Rahmen des nationalen Verfahrensrechts zu korrigieren. Aus deutscher Sicht wird somit nur die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO für rückwirkende Ereignisse durch die vorrangige Anwendung der in § 57 Abs. 1 MinStG genannten Anpassungen überschrieben.