Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Betragsmäßige Begrenzung der Zurechnung (Abs. 3 Satz 2)
85
Die Zurechnung des § 49 Abs. 3 Satz 1 MinStG darf nach Satz 2 den Betrag des Gewinns der Betriebsstätte, multipliziert mit dem höchsten inländischen Steuersatz für reguläre Einkünfte des Belegenheitsstaat des Stammhauses, nicht übersteigen. Andernfalls würde der Belegenheitsstaat des Stammhauses faktisch eine höhere ausländische Steuer anrechnen. Der höchste inländische Steuersatz für reguläre Einkünfte entspricht nach der Gesetzesbegründung dem Grenzsteuersatz, den ein Steuerhoheitsgebiet im Allgemeinen auf Gewinne anwendet, bei denen keinerlei Ausnahmen, Befreiungen, Gutschriften oder sonstige Steuervergünstigungen für bestimmte Zahlungen in Anspruch genommen werden.