Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Erfasste Steuer entfällt auf den Mindeststeuer-Gewinn einer Betriebsstätte
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Die erfasste Steuer muss zudem auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte entfallen. D.h. erfasste Steuern auf den originären Gewinn des Stammhauses oder Gesellschafters bzw. auf den Gewinn anderer Betriebsstätten, dürfen nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG zugerechnet werden. Dies macht eine Abgrenzung dieser erfassten Steuern voneinander erforderlich.
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Die Gesetzesbegründung und der Kommentar zu Art. 4.3.2(a) GloBE-MV sehen insoweit ein dreistufiges Verfahren vor:
1. Stufe: Im ersten Schritt ist die Höhe des steuerlichen Betriebsstättengewinns zu ermitteln, der im Gewinn des Stammhauses bzw. des Gesellschafters enthalten ist. Dies erfordert eine getrennte Ermittlung des Betriebsstättengewinns.
2. Stufe: Im zweiten Schritt ist die Steuerschuld des Stammhauses oder Gesellschafters zu ermitteln, die auf den in Schritt 1 ermittelten steuerlichen Betriebsstättengewinn vor Anrechnung ausländischer Steuern entfällt. Wird der Gewinn z.B. von Stammhaus und Betriebsstätte wie im deutschen Steuerrec...