Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Erfassung im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern
a) Erfassung
66
Die Bildung („zu erfassen“) des fiktiven latenten Steueranspruchs erfolgt ausschließlich „fiktiv“, d.h. innerhalb der Mindeststeuerberechnung.
67
Der fiktive latente Steueranspruch ist im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern (§ 50 Abs. 1 MinStG) zu erfassen.
b) Bewertung
68
Der fiktive latente Steueranspruch ist in Höhe des zurückgetragenen steuerlichen Verlusts multipliziert mit dem für das frühere Geschäftsjahr anwendbaren Steuersatz, höchstens jedoch dem Mindeststeuersatz zu erfassen.
69
Anwendbarer Steuersatz für das frühere Geschäftsjahr ist der unternehmensindividuelle Steuersatz im Rücktragsjahr. Eine Begrenzung auf den Mindeststeuersatz i.S.d. § 54 Abs. 1 MinStG ist nach Auffassung der OECD erforderlich, um unberechtigte Steuervorteile zu vermeiden und entspricht den allgemeinen Grundsätzen des § 50 Abs. 1 Satz 1 MinStG (§ 50 MinStG Rz. 13 ff.).