Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Effektivsteuersatz-Test (Abs. 1 Nr. 3)
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Nach diesem Test müsste der effektive Steuersatz mindestens dem Mindeststeuersatz entsprechen, also 15 % betragen. § 53 Abs. 1 MinStG definiert den effektiven Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr als Verhältnis des Gesamtbetrags der angepassten erfassten Steuern und dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn.
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Der Unterschied zur regulären Prüfung besteht darin, dass sie auf der Grundlage einer vereinfachten Steuerermittlung nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 MinStG und einer vereinfachten Gewinngröße nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 MinStG erfolgt, um den Test zu erleichtern. Der Steuersatz-Test greift und der Safe Harbour ist anwendbar, wenn der Effektivsteuersatz in der Jurisdiktion mindestens 15 % beträgt.