Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 30 Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr
(1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte, werden bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nicht berücksichtigt, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit belegen ist.
(2) 1Absatz 1 gilt für Gewinne oder Verluste, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt:
1. Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr,
2. Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr im Rahmen eines Slot-Charter-Vertrags,
3. Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,
S. 533 4. Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten Seeschiffs an eine ande...