Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Gemäß § 90 Abs. 1 MinStG entsteht für jede mindeststeuerpflichtige Geschäftseinheit in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Abs. 4 oder § 57 MinStG zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag). Das Gesetz enthält damit zwei Schritte für die Bestimmung des sachlichen Umfangs der Besteuerung, (i) die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags der Unternehmensgruppe insgesamt sowie (ii) dessen Verteilung an die inländischen Geschäftseinheiten. Der derart ermittelte und zugeordnete nationale Ergänzungssteuerbetrag fließt nach § 2 MinStG in die Mindeststeuer der einzelnen Geschäftseinheiten ein. Die Ermittlung und Zuordnung des nationalen Ergänzungssteuerbetrag ergibt sich durch die Verweisungsnorm des § 90 Abs. 3 MinStG im Einzelnen aus den Teilen 3 bis 9, sofern für die nationale Ergänzungssteuer im Teil 10 nichts anderes bestimmt wird.