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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

VI. Abgabe der Mindeststeuerberichtes (Abs. 6)

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§ 68 Abs. 6 MinStG regelt die technischen Einzelheiten zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichtes. Als Sonderregelung zu § 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG bestimmt § 68 Abs. 6 MinStG, dass die obersten Muttergesellschaften der Mehrmütter-Unternehmensgruppe den Mindeststeuer-Bericht für das Geschäftsjahr dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln haben. Der Mindeststeuer-Bericht hat Angaben zu jeder einzelnen Unternehmensgruppe der Mehrmütter-Unternehmensgruppe zu enthalten. § 75 Abs. 2 MinStG gilt für die Verpflichtung nach § 68 Abs. 6 Satz 1 MinStG entsprechend.

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Damit sind oberste Muttergesellschaften auch dann zur Abgabe des Mindeststeuerberichtes verpflichtet, wenn diese nicht in Deutschland belegen sind. Hierzu ist fraglich, ob § 68 Abs. 6 Satz 1 MinStG auch § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG verdrängt. Nach der Regelung kann die Verpflichtung zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts mit befreiender Wirkung für die übrigen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe auf steuerpflichtige Geschäftseinheit übertragen werden. Da § 68 Abs. 6 Satz 1 MinStG leidglich auf § 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG nicht jedoch auf Satz 2 verweist, steht einer Abgabe des Mindeststeuer-Berichtes durch eine ausgewählte Einheit jedenfalls die Gesetzessystematik nicht entgegen. Auch der Sinn und...

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