Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Ausgenommene Posten (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
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§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MinStG kodifiziert, dass solche latenten Steuern aus dem Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern auszunehmen sind, die sich auf Gewinne oder Verluste beziehen, die bei der Ermittlung nach dem 3. Teil des MinStG ausgenommen werden. Die Vorschrift dient der Sicherstellung einer Korrespondenz von Zähler und Nenner (sog. Äquivalenzprinzip) im Rahmen der Berechnung des effektiven Steuersatzes, da es andernfalls zu einer ungerechtfertigten Überhöhung oder Reduzierung des effektiven Steuersatzes kommen kann. Im Hinblick auf die Übergangsvorschriften bei ausgenommenen Posten wird auf die Kommentierung des § 82 MinStG verwiesen (§ 82 MinStG Rz. 1 ff.).
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Denkbare Sachverhalte finden sich in § 18 MinStG, der verpflichtend anzuwendende Hinzurechnungs- und Kürzungstatbestände regelt. Exemplarisch hierfür seien mit Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18 Nr. 3 i.V.m. § 21 MinStG) sowie die latenten Steuern auf ausgenommenen Pensionsaufwand (§ 25 MinStG) zu nennen. Ergänzend hierzu finden sich auch in Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 des MinStG Gewinnermittlungsregelungen, die sektorspezifisc...