Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Bei Übertragung innerhalb der Frist des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 (Abs. 1 Satz 2)
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Abs. 1 Satz 2 bestimmt die Höhe der als Ertrag beim originär Anspruchsberechtigten anzusetzenden marktfähigen und übertragbaren steuerlichen Zulage im Zeitpunkt ihrer Veräußerung. Der Gesetzgeber hat sich hier eng an den Vorgaben der OECD-VWL orientiert. Erfolgt die Veräußerung der steuerlichen Zulage innerhalb von 15 Monaten nach dem Geschäftsjahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die steuerliche Zulage beim originär Anspruchsberechtigten nicht mit dem Nennwert der steuerlichen Zulage, sondern mit dem Veräußerungspreis anzusetzen. Daraus folgt zugleich, dass eine steuerliche Zulage im Sinne dieser Vorschrift vor einer Veräußerung mit ihrem Nennwert anzusetzen ist.