Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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GenG — für Genossenschaften, welche unter § 70 MinStG fallen, regelt das GenG die Gründung, Organisation und Tätigkeit von Genossenschaften mit dem Zweck, die wirtschaftlichen oder sozialen Interessen ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
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§ 22 KStG — Der durch Genossenschaften erzielte Gewinn wird regelmäßig nicht durch Gewinnausschüttungen, sondern im Rahmen von genossenschaftlichen Rückvergütungen an die Mitglieder ausgezahlt. § 22 KStG regelt in diesem Zusammenhang den Betriebsausgabenabzug von Rückvergütungen, welche Genossenschaften ihren Mitgliedern gewähren.
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§ 7 Abs. 8 MinStG — Gesellschafter i.S.d. § 70 MinStG müssen eine Eigenkapitalbeteiligung an der obersten Muttergesellschaft haben. Nach § 7 Abs. 8 MinStG ist die Eigenkapitalbeteiligung eine Beteiligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen eines Unternehmens, einschließlich der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen der Betriebsstätte eines Stammhauses verbunden ist. Als Eigenkapitalbeteiligung gelten auch Anteile an einer Investmenteinheit.
S. 1118
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