Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Erstmalige Anwendung von § 87b MinStG (Abs. 4)
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Durch das MinStAnpG hat der deutsche Gesetzgeber Pkt. 2.6. der OECD-VWL vom in § 87b MinStG umgesetzt und soll erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem beginnen. Mit dem gewählten Anwendungszeitpunkt orientiert sich der Gesetzgeber an der Praxis zahlreicher anderer Staaten und gewährleistet damit einen weitgehenden Gleichlauf für Steuerpflichtige, welche in mehreren Steuerhoheitsgebieten einer Besteuerung nach den GloBE-MV unterliegen.